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1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtung durch ausdrückliche Erklärung übernommen
hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
a ) Mit der Reiseanmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des
Reisepreises, max. € 250,00 fällig.
b) Die Restzahlung wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt gegen
Aushändigung der Reiseunterlagen oder des Sicherungsscheines gem.
§ 651 k BGB fällig.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Der Reise-veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor,
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären,
über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die aus- geschriebenen und
mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungs- kosten, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse,
in dem Umfang zu ändern wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren:
I. Individuelle Pauschalreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 50%
II. Gruppenreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 50%
III. Andere Reisearten
Die in Ziffer I. und II. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich
der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen
entwickelten Grundsätzen behandelt.
b) Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise
für einen Termin, der inner- halb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der Reiseveranstalter
bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgeld pro Reisenden
erheben.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziffer
5a) und gleichzeitiger Neuan-meldung durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungen die nur geringfügige Kosten verursachen.
c) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurück-treten oder nach Antritt der Reise den Reise-vertrag
kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des Reisever-anstalters oder dessen Vertreter, nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertrags-widrig verhält, daß
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine entsprechende Mindest-teilnehmerzahl hingewiesen wird.
In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktritts-erklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeit-punkt
ersichtlich sein, daß die Mindest-teilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Aus-schöpfung aller Möglichkeiten
für den Reise-veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter
im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, dann erhält der Kunde
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlichen
Umständen
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt so kann der Reiseveranstalter
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rück-beförderung
umfaßt, den Reisenden zurück-zubefördern. Die Mehrkosten
für die Rück-beförderung sind von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter
insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher
nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen.
9. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß
er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt
nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel
anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reise-veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reise-vertrag, in seinem eigenen Interesse und aus Gründen der
Beweissicherung, schriftlich kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe
bedarf es nur dann nicht, wenn Ab-hilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet
dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen
Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
d) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung des Reisever-anstalters für Schäden
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reispreis
beschränkt:
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
b) Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden
bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, beträgt je Reisegast und Reise € 4100.-. Liegt der
Reisepreis über € 1360.-, ist die Haftung auf die dreifache
Höhe des Reisepreises beschränkt.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Ausflüge)
d) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter
ist insoweit ausgeschlossen.
e) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur
für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
f) Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffs-reisen die
Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch
nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Reisende inner-halb eines Monats nach vertraglich vorge-sehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden ver-jähren in sechs
Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige
über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
zu Unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die recht-zeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nach-teile,
insbesondere die Zahlung von Rücktritts-kosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn
sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind.
14. Tauchkurse und Tauchveranstaltungen
Der Reiseteilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, daß ärztlicherseits
keine Bedenken gegen Beteiligung an Tauchkursen und Tauchprogrammen bestehen.
Während den Tauchkursen und -programmen ist den Tauchlehrern und
Betreuern Folge zu leisten. Teilnehmer die Tauchprogramme buchen, müssen
über die entsprechende Taucherfahrung verfügen. Nicht in Anspruch
genommene Tauchleistungen werden nicht rückerstattet.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz
des Reiseveranstalters maßgebend.
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